Autorin: Sonali Mhalas-Bartels Ass. jur. | ehrenamtliche Justiziarin im bvve e.V. | 19.03.2021
Das Transparenzregister versendet in diesen Tagen Gebührenbescheide an Vereine – sind diese Rechtens?
Seit einigen Tagen mehren sich die Anfragen in unserem Büro zu den vom Transparenzregister versandten Gebührenbescheiden.
Viele Vereine wundern sich, etliche sind empört, da sie sich bis jetzt nicht bewusst waren, entweder dort registriert zu sein, oder, dass für irgendeine Tätigkeit dort Gebühren erhoben werden dürfen.
Wie gestaltet sich denn nun die Lage?
Das Transparenzregister wurde 2017 geschaffen und hat seine gesetzliche Grundlage im Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG).
Der Grund dafür ist also löblich, da hier die Geldwäsche, Terrorismusbekämpfung und organisierte Kriminalität aufgedeckt werden können und sollen.
Dieses Transparenzregister ist ein öffentlich zugängliches Register, in welchem jedermann ohne ein bestimmtes rechtliches Interesse Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der eingetragenen Rechtsträger ersehen kann.
Die Eintragungsplicht trifft alle juristischen Personen des Privatrechts und eben damit auch Vereine.
Wenn man nun in § 20 Geldwäschegesetz hineinschaut, sollte man annehmen, dass Vereine durch die Eintragung in das Vereinsregister von einer Eintragungspflicht ausgenommen sind.
Dies ist auch tatsächlich der Fall. Eingetragene Vereine müssen also nichts unternehmen und müssen sich nicht eintragen lassen.
Warum darf man dann von Vereinen trotzdem eine Gebühr verlangen, obwohl mein Verein gar nicht eingetragen werden muss?
Die Grundlage ist gemäß § 24 Geldwäschegesetz, das eine Gebühr für die Führung des Transparenzregisters erhoben wird, auch wenn diese Verpflichtung nach § 20 Geldwäschegesetz anderweitig erfüllt wurde.
Das Transparenzregister holt sich nämlich aus den verschiedenen Registern die nötigen Informationen, bzw. sie werden übermittelt. Hierdurch entsteht beim Transparenzregistern vereinfacht gesagt, ein Verwaltungsaufwand, der sich in einer Gebühr niederschlägt.
Die Gebühren, bzw. den Einzug davon, selbst hat der Gesetzgeber auf Basis einer Verordnungsermächtigung dem Bundesfinanzministerium übertragen, welches die Transparenzregistergebührenverordnung erlassen hat. Mit der Erhebung dieser Gebühr ist nach der Transparenzregisterbeleihungsverordnung der Bundesanzeiger Verlag beauftragt.
Von daher ist es tatsächlich so, dass diese Gebühren auf einer gesetzlichen Grundlage rechtmäßig erhoben werden.
Was wir davon halten!
Nichts desto trotz ist diese Praxis zu hinterfragen. Auch wenn die Gebühren nun überschaubar sind, sollte doch auf politischer Ebene diskutiert werden, ob nun ausgerechnet Vereine, die eventuell ohnehin geringe Mitgliederzahlen und Einnahmen haben, sich noch dieser Gebühr unterwerfen müssen.
Man kann zwar einen Befreiungsantrag stellen, aber dieser entwickelt auch wieder so viel Aufwand durch die Übersendungspflicht etlicher Dokumente, das man ein Verein doch in der Regel lieber einfach die Gebühr bezahlt, auch wenn man sich darüber ärgert.
Die 620.000 Vereine in Deutschland leisten unendlich viel für unsere Gemeinschaft, viele ehrenamtlich, viele unentgeltlich.
Unterstützungen und Förderungen erhalten die wenigsten; das, was in Eigenregie und auf eigene Kosten geleistet wird, ist immens.
Dies sollte von der Verwaltung, den Politikern und der Wirtschaft dadurch unterstützt werden, das hier Ausnahmen von Gebühren und Bescheiden erlassen werden, zumindest in der Differenzierung zwischen den verschiedenen Vereinsgrößen.
Grundlage:
„Da nach § 24 Geldwäschegesetz für die Führung des Transparenzregisters eine Gebühr erhoben wird (der Staat verzichtet darauf, dies selbst zu finanzieren) können nach der seinerzeitigen Gesetzesbegründung (Drucksache 18/11555 des Deutschen Bundestages, Seite 134) auch von Vereinigungen Gebühren erhoben werden, die nach § 20 Geldwäschegesetz ihre Transparenzpflichten anderweitig erfüllen dürfen. Dies sind unter anderem Vereine.
Die Gebühren selbst hat der Gesetzgeber auf Basis einer Verordnungsermächtigung dem Bundesfinanzministerium übertragen, welches die Transparenzregistergebührenverordnung erlassen hat. Mit der Erhebung dieser Gebühr ist nach der Transparenzregisterbeleihungsverordnung der Bundesanzeiger Verlag beauftragt.“