Autorin: Sonali Mhalas-Bartels | ehrenamtliche Justiziarin im bvve e.V. April 2021
Jetzt Gas geben bei der Satzungsänderung bezüglich der Mitgliederversammlungen in Vereinen – Wie verändert man die Satzung so, dass sie die analoge, digitale und hybride Versammlung stemmt.
Bis Anfang 2020 war die Welt der Versammlungen in Vereinen klar geregelt:
Alles in Präsenz, alle werden nach BGB Regeln eingeladen, einzelne Abweichungen, wie Stimmübertragungen waren hoffentlich per Satzung schon geregelt. Wenn zu wenige zur Abstimmung kamen, konnte eben nicht abgestimmt werden, wie gesagt, außer, man hatte schon in der Satzung weise gehandelt.
Dann die Wende: nichts geht mehr in realer Anwesenheit, die, welche noch glücklich vor dem ersten Lockdown ihre Mitgliederversammlung hatten abhalten können, haben nun auch nur einen Aufschub vor dem Problemberg „Wie mache ich wohl eine Mitgliederversammlung, es sind neue Vorstände zu wählen, es sind Ausgaben zu entscheiden, es sind neue Vereinszwecke aufzunehmen…..“ erhalten.
Das allgemeine Jammern ist groß, denn viele Vereine können aufgrund der Altersstruktur oder nicht funktionierendem Internet im ländlichen Raum oder gar wegen Mangel an Internetaffinen Mitgliedern keine Online-Versammlungen durchführen.
Nicht vermeiden lässt sich jedoch, eine neue Satzung zu erlassen, um den kommenden hybriden (d.h. teils sind Menschen real vor Ort, teils schalten sich andere online dazu) Versammlungen einen Weg zu bereiten.
Die Vorteile liegen bei der Aufnahme von Online Möglichkeiten bei Versammlungen klar auf der Hand:
Zum einen kann man so neue, jüngere Mitglieder gewinnen und auch für die Vereinsarbeit interessieren – diese sind mobil, d.h. sie können auch von überall online an einer Versammlung teilnehmen und dies macht sicherlich leichter, sich auch im Verein zu engagieren.
Man kann so auch jeder Krise begegnen, einer Pandemie sowieso, aber auch der Familiensituation einzelner Vorstände oder Mitglieder kann so Rechnung getragen werden. Man tut sich als Mensch bei der Bereitschaft sich zu engagieren leichter, wenn Wegstrecken wegfallen, die man für die Kinderbetreuung braucht oder einen Familienangehörigen pflegen muss. Und trotzdem kann man dann am Vereinsleben teilnehmen.
Man kann auch in Einzelfällen von der Ladungsanforderung absehen und kurzfristige Treffen einberufen. Schnelle Entscheidungen sind so möglich.
Was sollte man nun tun als Vereinsvorstand?
Die Gesetzgebung und Politik hat im Herbst 2020 ein Einsehen ob der schweren Lage und erlässt die Verordnung (mit einer Erneuerung Anfang 2021):
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (COVMG)
Wie gesagt, dies bedingt nur einen Aufschub einer nötigen Satzungsänderung hin zu einer anderen als der bisherigen Präsenzveranstaltung!
Es heißt in der Verordnung (Auszug):
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder
- an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Das kann das Tor dazu sein, eine Satzungsänderung herbeizuführen!
Sie müssen also zumindest alle Mitglieder anschreiben, dies ist die Auslegung zu „beteiligt“; die Textform kann auch in Form einer Mail, als elektronische Textform genügen. Sogar eine SMS sollte gültig sein.
Hier haben Sie auch wieder einige Nicht-Internet-affine Mitglieder an Bord!
Wichtig ist die durchgängige Protokollierung aller Abläufe und dann auch der Stimmauszählung.
Alle weiteren Steps richten sich wie gewohnt nach dem Vereinsrecht.
So können Sie noch in diesem Jahr eine Satzungsänderung zu zukünftigen Mitgliederversammlungen in hybrider oder gar rein virtueller Form auf den Weg bringen!
Klicken Sie hier, wenn Sie ein unverbindliches Muster von einer Satzungspassage mit der Möglichkeit der Online-/hybriden Versammlung erhalten möchten!
Unverbindliches Muster Satzung, an den Verein anzupassen:
(§x) Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden.
Die Mitgliederversammlung kann auch, neben der reinen Präsenzveranstaltung, als virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Der Vorstand gibt die Form bei der Einladung bekannt.
Näheres zur Versammlung regelt die Versammlungsordnung, sie wird durch den Vorstand erlassen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein gesandt werden. (Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens x% der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben). Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.
Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.
(Fortsetzungsklausel oder: )
Ein Mitglied des Vorstands bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.