(Quelle ibn-online.de)
Nachdem es zur Auslegung der Regeln des – jüngst geänderten – Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) unterschiedliche Auffassungen zu der Frage gab, ob das Übernachten auf einem Boot als Verletzung der Ausgangssperre anzusehen ist, hat das Landratsamt Bodenseekreis beim Sozialministerium eine Rechtsauskunft eingeholt, um eine – zumindest für Baden-Württemberg – einheitliche Gesetzesanwendung sicher zu stellen. Das Sozialministerium hat uns heute mitgeteilt, dass es ein Boot als „eigene Unterkunft“ ansieht und daher ein Übernachten dann zulässig ist, wenn die sonstigen Hygieneregeln eingehalten werden. Das gilt insbesondere für die Maßgabe des § 28 b Abs. 1 Nr. 1 IfSG, wonach an privaten Zusammenkünften nur Angehörige des eigenen Haushalts und maximal einer weiteren Person teilnehmen dürfen.
Freundliche Grüße Lothar Wölfle Landrat
Anmerkung der Redaktion vom bvve – Bitte beachten Sie die aktuellen Corona-Regeln der Verordnungen aus
Baden-Württemberg: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Bayern: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Österreich: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.htm