Die aktuell häufigsten Fragen zum Datenschutz im Verein

Datenschutz im Verein ist ein Projekt im Bereich Wissen und Weiterbildung „Fit im Ehrenamt“
des Bundesverbandes der Vereine und des Ehrenamtes e.V. | bvve

Ab wann ist der Verein zum Datenschutz verpflichtet ?

Das BDSG gilt für die Vereine, die mit personenbezogenen Daten von Mitgliedern und sonstigen Personen umgehen, wenn sie diese Daten

erheben
 verarbeiten oder
nutzen

Insbesondere dann, wenn die Daten seiner Mitglieder und sonstiger Personen erfolgt unter Einsatz von
herkömmlicher Karteikarten (analoge Verarbeitung) oder automatisierten Datenverarbeitung | DV. Hier ist dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) der Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnet. D.h. es muss beachtet werden.

Alle Vereine ob in das Vereinsregister eingetragen oder nicht – haben beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und ab 26.5.2018, auch die der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten.

FAZIT: Die Größe, die Eintragung des Vereins spielen keine Rolle. Da alle Vereine personenbezogene Daten verarbeiten, mindestens und hauptsächlich die ihrer Mitglieder, sind die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes zwingend zu beachten.

FRAGEN ODER ANREGUNGEN? Wir sind gerne für Sie da: info@bvve.de

Bundesverband der Vereine und des Ehrenamtes e.V. | bvve.de  | Mail: info@bvve.de  
Präsident: Hans-Jürgen Schwarz | Registergericht Freiburg: VR 701189 | Telefon: +49 7531-369 58 52

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