Steueränderungsgesetz 2025
Was ändert sich für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen?
Der Bundestag hat am 04.12.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Damit werden wichtige Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Was sich ab dem neuen Jahr für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen ändert, erfahrt ihr in unserem Rechtstipp:
Mehr Spielraum bei wirtschaftlichen Aktivitäten
Was ändert sich?
Die Freigrenze für Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wird von 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben (§ 64 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung (AO). Kleinere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer jährlich 50.000 Euro nicht überschreiten, werden von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freigestellt. Die Freigrenze wird zum 01.01.2026 angehoben und soll insbesondere kleinere Vereine und Organisationen entlasten.
Was bedeutet das konkret?
Wenn euer Verein Gewinne erzielt – zum Beispiel durch den Verkauf von Merchandise oder durch einen Imbissstand – müsst ihr darauf grundsätzlich Steuern zahlen. Ab dem neuen Jahr sind diese Einnahmen bis zu 50.000 Euro im Jahr von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.
Wichtig zu wissen:
Die Anhebung dieser Freigrenzen ändert nichts daran, dass eure Gewinne aus diesen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützigen Zwecke eures Vereins (z.B. Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, Förderung der Bildung, Förderung des Sports) verwendet werden müssen.
Höhere Pauschalen für Ehrenamtliche
Was ändert sich?
Um das ehrenamtliche Engagement in unserer Gesellschaft noch stärker anzuerkennen, wird der Übungsleiterfreibetrag ab dem 01.01.2026 auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro angehoben (§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG).
Was bedeutet das konkret?
- Übungsleiterpauschale (3.300 Euro): Wenn ihr als Trainer, Ausbilder, Betreuer oder in ähnlichen Funktionen tätig seid, könnt ihr ab dem nächsten Jahr bis zu 3.300 Euro jährlich steuerfrei als Aufwandsentschädigung erhalten.
- Ehrenamtspauschale (960 Euro): Wenn ihr in eurem Verein administrative oder organisatorische Tätigkeiten wie Vereinsvorstand, Kassenwart, Platzwart oder Helfer bei einer Veranstaltung ehrenamtlich übernehmt, könnt ihr ab 2026 steuerfrei bis zu 960 Euro im Jahr erhalten. Für eine Vergütung als Vorstand ist jedoch immer eine Grundlage in der Satzung die entscheidende Voraussetzung.
Damit dürfen Vereine ihren Übungsleitern und Ehrenamtlichen im neuen Jahr mehr Geld zahlen, ohne dass die Empfänger dafür Steuern zahlen müssen. Eine der Voraussetzungen ist jedoch immer, dass die gemeinnützigen Vereine dieses Geld auch zur Verfügung haben und aufbringen können.
Erweiterte Haftungsprivilegierung
Die Haftungsprivilegierung im Ehrenamt, geregelt in §§ 31a, 31b BGB, schützt ehrenamtliche Organe und Vertreter von Vereinen, indem sie die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn diese unentgeltlich tätig sind oder eine gewisse Vergütung erhalten.
Die Grenze für die jährliche Vergütung, bis zu der eine Haftungsprivilegierung gilt, ist von 840 Euro auf 3.300 Euro deutlich angehoben worden. Vorstandsmitglieder und andere Ehrenamtliche sind in Ausrichtung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bei einfacher Fahrlässigkeit gegenüber dem Verein und den Mitgliedern geschützt und haften nicht, auch wenn sie eine Vergütung von bis zu 3.300 Euro im Jahr erhalten. Jedoch bleibt die Haftung bestehen, wenn eine Pflichtverletzung als grob fahrlässig oder vorsätzlich einzustufen ist – etwa bei nicht abgeführten Steuern oder Sozialabgaben.
Weniger Bürokratie bei der Mittelverwendung
Was ändert sich?
Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von bisher 45.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). Damit entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ab dem 01.01.2026 für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen, deren jährliche Gesamteinnahmen 100.000 Euro nicht überschreiten.
Was bedeutet das konkret?
Vereine und andere gemeinnützige Organisationen dürfen Spenden, Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen nicht dauerhaft ansammeln, sondern müssen sie grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren für ihre gemeinnützigen Zwecke verwenden. Für gewöhnlich erfolgt der Nachweis über eine Mittelverwendungsrechnung, die insbesondere für kleinere Organisationen mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbunden ist. Die Anhebung der Freigrenze befreit vor allem kleine und mittlere gemeinnützige Vereine und Organisationen von der aufwändigen Mittelverwendungsrechnung.
Wichtig zu wissen:
Auch ohne diese gesetzliche Vorgabe liegt es im Eigeninteresse eures Vereins, Mittel zeitnah zu verwenden. Häufig erwarten Spenderinnen und Spender, dass ihre Zuwendungen unmittelbar für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden.
Vereinfachte Zuordnung der Einnahmen
Was ändert sich?
Ab 01.01.2026 wird bei Vereinen mit jährlichen Einnahmen von unter 50.000 Euro aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb) auf eine Sphärenzuordnung verzichtet, insoweit insgesamt ein Gewinn erzielt wird (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO).
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich verlangt § 64 AO eine Zuordnung sämtlicher Einnahmen zu den vier Sphären:
- ideeller Bereich (z.B. Mitgliedsbeiträge)
- Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen)
- Zweckbetrieb (z.B. kulturelle Einrichtungen wie Museen oder Theater; Kindergärten)
- steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (z.B. Vereinsgaststätte)
Gerade kleine Vereine und Organisationen mussten deshalb auch bei geringen Einnahmen unterscheiden, ob es sich um Einnahmen aus steuerbegünstigten Zweckbetrieben oder aus steuerpflichtigen Tätigkeiten handelt. Diese Zuordnung entfällt nun grundsätzlich bei Einnahmen bis 50.000 €.
Wichtig zu wissen:
Wenn euer Verein oder eure Organisation steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt oder Verkäufe tätigt, müssen die Umsätze weiterhin voneinander abgegrenzt werden. Nur dadurch könnt ihr zwischen Umsätzen aus einem Zweckbetrieb und einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterscheiden und den richtigen Umsatzsteuersatz anwenden.
E-Sport wird als gemeinnützig anerkannt
Was ändert sich?
Zukünftig wird die Förderung des E-Sports als gemeinnützig behandelt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO).
Was bedeutet das konkret?
E-Sport ist als digitaler Sportwettkampf zu verstehen, bei dem Spielerinnen und Spieler mithilfe von Controller, Tastatur etc. in Computer- oder Videospielen gegeneinander antreten. Entscheidend ist, dass motorische Fähigkeiten, wie die Reaktionsgeschwindigkeit und Koordination, zum Spielerfolg beitragen. Der Spielerfolg darf nicht hauptsächlich vom Zufall abhängen.
Wichtig zu wissen:
Bei der Förderung des E-Sports müssen Vereine und andere gemeinnützige Organisationen die Jugendschutzvorgaben beachten. Spiele mit gewaltverherrlichenden Inhalten, Online-Glücksspiele und Pay-to-Win-Formate schließen die Gemeinnützigkeit aus.
Photovoltaikanlagen sind steuerlich unschädlich
Was ändert sich?
Ab dem 01.01.2026 wird gesetzlich klargestellt, dass die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen die Gemeinnützigkeit eines Vereins oder einer anderen gemeinnützigen Organisation nicht ausschließen (§ 58 Nr. 11 AO).
Was bedeutet das konkret?
Viele Vereine und andere Organisationen wollten auf erneuerbare Energien setzen, hatten aber Sorge, dass sie durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Nun ist der Einsatz von Mitteln für den Bau, den Betrieb und auch für den Ausgleich unvermeidlicher dauerhafter Verluste aus Photovoltaikanlagen oder anderen erneuerbaren Energien (z.B. Wasserkraft, Windenergie) unschädlich für die Gemeinnützigkeit.
Wichtig zu wissen:
Der Betrieb der Photovoltaikanlage darf nicht den Hauptzweck des Vereins bilden. Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom in das öffentliche Netz bleibt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, insoweit die Einnahmen die Freigrenze von 50.000 Euro) nach § 64 Abs. 3 AO übersteigen.
Diese Darstellung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen rund um rechtliche Fragestellungen wendet euch direkt an unsere Kolleginnen und Kollegen in der Beratung. Sendet hierzu eine E-Mail an hallo@d-s-e-e.de. Letzte Aktualisierung: 19.12.2025
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