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Spende oder Sponsoring? – Was Vereine beachten sollten

Das örtliche Autohaus zahlt 1.000 Euro an einen Sportverein für neue Trikots, auf denen das Firmenlogo abgedruckt werden soll. Der Verein möchte sich auf seiner Webseite für die Unterstützung bedanken und auch dort das Firmenlogo zeigen. Das Autohaus möchte eine Spendenquittung für die finanzielle Zuwendung – zurecht? Dieser Rechtstipp zeigt euch, warum es wichtig ist, zwischen Spenden und Sponsoring zu unterscheiden und wie euch die Unterscheidung in der Praxis rechtssicher gelingt.

Eine Spende ist eine freiwillige Zuwendung in Form von Geld- oder Sachleistungen, die uneigennützig und ohne direkte Gegenleistung erfolgt. Sie ist für den gemeinnützigen Verein eine steuerfreie Einnahme aus seiner ideellen Tätigkeit. Was „ideelle Tätigkeit“ bedeutet und in welche Bereiche die Einnahmen eines Vereins noch aufgeteilt werden, könnt ihr hier nachlesen.

Sponsoring ist ein vertraglich vereinbarter Leistungsaustausch: Ein gemeinnütziger Verein erhält Geld- oder Sachleistungen und verpflichtet sich im Gegenzug, den Sponsor z.B. durch Werbung zu repräsentieren und so dessen Reichweite und Image zu verbessern. Sponsoringeinnahmen sind beim gemeinnützigen Verein in der Regel steuerpflichtige Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (siehe dazu hier). Zudem fällt grundsätzlich Umsatzsteuer an.

Entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung von Spenden und Sponsoring ist, ob für die Zuwendung eine Gegenleistung erbracht wird. Wenn z.B. das Logo des Geldgebers auf Trikots gedruckt wird oder der Geldgeber Zugang zu Vereinsveranstaltungen erhält, liegt Sponsoring vor. Fehlt eine Gegenleistung, liegt eine Spende vor.

Praxis-Tipp: Klärt frühzeitig mit dem Geldgeber, welche Art der Unterstützung gewünscht ist.

Grenzfälle treten oft im Bereich der Werbung auf. Bereits die Nennung des Sponsors auf einer Webseite oder in einer Broschüre eines Vereins kann als steuerpflichtiges Sponsoring gewertet werden – je nachdem, wie prominent und in welchem Kontext die Erwähnung erfolgt. Entscheidend ist, ob der Sponsor „besonders hervorgehoben“ wird, z.B. durch seinen Werbeslogan oder eine Verlinkung auf seine Webseite. Wenn der Name bzw. das Logo des Sponsors bloß dankend erwähnt wird, liegt noch keine Gegenleistung vor und die Einnahmen sind steuerfrei.

Auch wenn umgekehrt der Sponsor den Namen oder das Logo des Vereins auf seiner Webseite oder in anderen Veröffentlichungen verwenden darf, sind die Einnahmen steuerfrei. Denn der Verein verwaltet hier nur sein eigenes Vermögen (Namen und Logo; siehe dazu hier). Es kann aber eine Umsatzsteuerpflicht bestehen, wenn der Sponsor auf seine Zuwendung nicht nur hinweist, sondern sie in eigene Werbetätigkeiten einbindet.

  • Beispiel: Eine bloße Spende liegt vor, wenn einer Kirche ein neuer Altar gespendet und der Name der Spenderin als Danksagung auf einer Plakette sowie in Fürbitten genannt wird.
  • Beispiel: Eine Kooperation zwischen einer Versicherung und einem Sportschützenbund ist als steuerpflichtiges Sponsoring zu werten, wenn die Partnerversicherung in der Sportschützenzeitschrift eigene Produkte vorstellen darf.m Widerruf veranlassen.

Wenn ihr als gemeinnütziger Verein eine Spende erhalten habt, solltet ihr eine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Nähere Infos dazu findet ihr hier und hier.

Empfehlenswert ist, einen schriftlichen Sponsoringvertrag abzuschließen, in dem die Sponsoringzahlung und die erwartete Gegenleistung festgehalten werden. Werden unterschiedliche Gegenleistungen erbracht, sollte die Sponsoringzahlung möglichst auf die konkrete Öffentlichkeitsarbeit (Trikotwerbung, Magazinanzeigen etc.) aufgeteilt werden. Dies ermöglicht eine transparente Zuordnung, nicht nur gegenüber dem Finanzamt, sondern auch gegenüber dem Sponsor. 

  • Beispiel: Im Ausgangsfall sollte vereinbart werden, ob die Zahlung des Autohauses in vollem Umfang auf die Trikotwerbung entfällt (steuerpflichtiges Sponsoring) oder ein Teilbetrag als Spende mit bloßer Danksagung gezahlt wird.

Im Sponsoringvertrag solltet ihr zudem aufnehmen, dass alle Zahlungen zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erfolgen. Dem Sponsor muss eine Rechnung ausgestellt werden. Nähere Infos zu den Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz findet ihr auf der Webseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen und hier.

  • Praxis-Tipp: Prüft jährlich, ob die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Freigrenze von aktuell 45.000 Euro (§ 64 Abs. 3 AO) übersteigen. Wenn ja, drohen Steuerzahlungen für alle Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. In dem Fall könnt ihr für Sponsoringzahlungen im Zusammenhang mit eurer gemeinnützigen Tätigkeit pauschal einen Gewinn in Höhe von 15 % der Einnahmen zugrunde legen (§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO). 

Unabhängig davon solltet ihr auch prüfen, ob euer Verein als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen muss (§ 19 UStG). Hierfür darf euer Umsatz im Vorjahr nicht über 25.000 Euro liegen und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigen.

Dieser Rechtstipp ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen rund um rechtliche Fragestellungen wendet euch direkt an unsere Kolleginnen und Kollegen in der Beratung. Sendet hierzu eine E-Mail an hallo@d-s-e-e.de. Letzte Aktualisierung: 19.12.2025.

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