Nachruf: Meister der Verzweiflung

Der ungarische Regisseur Belá Tarr begriff sich nie wirklich als Teil der Filmbranche und schuf mit der Kamera doch beeindruckende Werke. Nun ist er gestorben.

Der ungarische Regisseur Belá Tarr begriff sich nie wirklich als Teil der Filmbranche und schuf mit der Kamera doch beeindruckende Werke. Nun ist er gestorben.

Ruben Amorim schien das abgestürzte Manchester United wieder auf Kurs zu bringen. Nun muss er plötzlich gehen, weil er seinen Job offenbar zu weitreichend interpretierte.
Der Bundestag hat am 04.12.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Damit werden wichtige Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Was sich ab dem neuen Jahr für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen ändert, erfahrt ihr in unserem Rechtstipp:
Mehr Spielraum bei wirtschaftlichen Aktivitäten
Die Freigrenze für Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wird von 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben (§ 64 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung (AO). Kleinere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer jährlich 50.000 Euro nicht überschreiten, werden von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freigestellt. Die Freigrenze wird zum 01.01.2026 angehoben und soll insbesondere kleinere Vereine und Organisationen entlasten.
Wenn euer Verein Gewinne erzielt – zum Beispiel durch den Verkauf von Merchandise oder durch einen Imbissstand – müsst ihr darauf grundsätzlich Steuern zahlen. Ab dem neuen Jahr sind diese Einnahmen bis zu 50.000 Euro im Jahr von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.
Die Anhebung dieser Freigrenzen ändert nichts daran, dass eure Gewinne aus diesen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützigen Zwecke eures Vereins (z.B. Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, Förderung der Bildung, Förderung des Sports) verwendet werden müssen.
Höhere Pauschalen für Ehrenamtliche
Um das ehrenamtliche Engagement in unserer Gesellschaft noch stärker anzuerkennen, wird der Übungsleiterfreibetrag ab dem 01.01.2026 auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro angehoben (§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG).
Damit dürfen Vereine ihren Übungsleitern und Ehrenamtlichen im neuen Jahr mehr Geld zahlen, ohne dass die Empfänger dafür Steuern zahlen müssen. Eine der Voraussetzungen ist jedoch immer, dass die gemeinnützigen Vereine dieses Geld auch zur Verfügung haben und aufbringen können.
Erweiterte Haftungsprivilegierung
Die Haftungsprivilegierung im Ehrenamt, geregelt in §§ 31a, 31b BGB, schützt ehrenamtliche Organe und Vertreter von Vereinen, indem sie die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn diese unentgeltlich tätig sind oder eine gewisse Vergütung erhalten.
Die Grenze für die jährliche Vergütung, bis zu der eine Haftungsprivilegierung gilt, ist von 840 Euro auf 3.300 Euro deutlich angehoben worden. Vorstandsmitglieder und andere Ehrenamtliche sind in Ausrichtung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bei einfacher Fahrlässigkeit gegenüber dem Verein und den Mitgliedern geschützt und haften nicht, auch wenn sie eine Vergütung von bis zu 3.300 Euro im Jahr erhalten. Jedoch bleibt die Haftung bestehen, wenn eine Pflichtverletzung als grob fahrlässig oder vorsätzlich einzustufen ist – etwa bei nicht abgeführten Steuern oder Sozialabgaben.
Weniger Bürokratie bei der Mittelverwendung
Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von bisher 45.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). Damit entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ab dem 01.01.2026 für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen, deren jährliche Gesamteinnahmen 100.000 Euro nicht überschreiten.
Vereine und andere gemeinnützige Organisationen dürfen Spenden, Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen nicht dauerhaft ansammeln, sondern müssen sie grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren für ihre gemeinnützigen Zwecke verwenden. Für gewöhnlich erfolgt der Nachweis über eine Mittelverwendungsrechnung, die insbesondere für kleinere Organisationen mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbunden ist. Die Anhebung der Freigrenze befreit vor allem kleine und mittlere gemeinnützige Vereine und Organisationen von der aufwändigen Mittelverwendungsrechnung.
Auch ohne diese gesetzliche Vorgabe liegt es im Eigeninteresse eures Vereins, Mittel zeitnah zu verwenden. Häufig erwarten Spenderinnen und Spender, dass ihre Zuwendungen unmittelbar für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden.
Vereinfachte Zuordnung der Einnahmen
Ab 01.01.2026 wird bei Vereinen mit jährlichen Einnahmen von unter 50.000 Euro aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb) auf eine Sphärenzuordnung verzichtet, insoweit insgesamt ein Gewinn erzielt wird (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO).
Grundsätzlich verlangt § 64 AO eine Zuordnung sämtlicher Einnahmen zu den vier Sphären:
Gerade kleine Vereine und Organisationen mussten deshalb auch bei geringen Einnahmen unterscheiden, ob es sich um Einnahmen aus steuerbegünstigten Zweckbetrieben oder aus steuerpflichtigen Tätigkeiten handelt. Diese Zuordnung entfällt nun grundsätzlich bei Einnahmen bis 50.000 €.
Wenn euer Verein oder eure Organisation steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt oder Verkäufe tätigt, müssen die Umsätze weiterhin voneinander abgegrenzt werden. Nur dadurch könnt ihr zwischen Umsätzen aus einem Zweckbetrieb und einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterscheiden und den richtigen Umsatzsteuersatz anwenden.
E-Sport wird als gemeinnützig anerkannt
Zukünftig wird die Förderung des E-Sports als gemeinnützig behandelt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO).
E-Sport ist als digitaler Sportwettkampf zu verstehen, bei dem Spielerinnen und Spieler mithilfe von Controller, Tastatur etc. in Computer- oder Videospielen gegeneinander antreten. Entscheidend ist, dass motorische Fähigkeiten, wie die Reaktionsgeschwindigkeit und Koordination, zum Spielerfolg beitragen. Der Spielerfolg darf nicht hauptsächlich vom Zufall abhängen.
Bei der Förderung des E-Sports müssen Vereine und andere gemeinnützige Organisationen die Jugendschutzvorgaben beachten. Spiele mit gewaltverherrlichenden Inhalten, Online-Glücksspiele und Pay-to-Win-Formate schließen die Gemeinnützigkeit aus.
Photovoltaikanlagen sind steuerlich unschädlich
Ab dem 01.01.2026 wird gesetzlich klargestellt, dass die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen die Gemeinnützigkeit eines Vereins oder einer anderen gemeinnützigen Organisation nicht ausschließen (§ 58 Nr. 11 AO).
Viele Vereine und andere Organisationen wollten auf erneuerbare Energien setzen, hatten aber Sorge, dass sie durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Nun ist der Einsatz von Mitteln für den Bau, den Betrieb und auch für den Ausgleich unvermeidlicher dauerhafter Verluste aus Photovoltaikanlagen oder anderen erneuerbaren Energien (z.B. Wasserkraft, Windenergie) unschädlich für die Gemeinnützigkeit.
Der Betrieb der Photovoltaikanlage darf nicht den Hauptzweck des Vereins bilden. Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom in das öffentliche Netz bleibt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, insoweit die Einnahmen die Freigrenze von 50.000 Euro) nach § 64 Abs. 3 AO übersteigen.
Diese Darstellung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen rund um rechtliche Fragestellungen wendet euch direkt an unsere Kolleginnen und Kollegen in der Beratung. Sendet hierzu eine E-Mail an hallo@d-s-e-e.de. Letzte Aktualisierung: 19.12.2025
Eine kompakte Darstellung und weitere Infos findet ihr auf unserem Lernportal (Link öffnet sich in neuem Tab).

Linksextreme schalten im Berliner Winter den Strom ab und das Licht aus? Nun ist es hier so schwarz wie 2012 in New York, als Hurrikan „Sandy“ wütete. Aber auch die Idiotie der deutschen Anarchos könnte man als eine Art Naturkatastrophe bezeichnen.

Florian Wirtz erzielt sein zweites Saisontor für Liverpool, aber gegen Fulham reicht es wegen eines Gegentores in der 97. Minute nur zu einem Remis. Und auch Manchester City ärgert sich über den Ausgleich in der Nachspielzeit.