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Spende oder Sponsoring? – Was Vereine beachten sollten

Spende oder Sponsoring? – Was Vereine beachten sollten

Das örtliche Autohaus zahlt 1.000 Euro an einen Sportverein für neue Trikots, auf denen das Firmenlogo abgedruckt werden soll. Der Verein möchte sich auf seiner Webseite für die Unterstützung bedanken und auch dort das Firmenlogo zeigen. Das Autohaus möchte eine Spendenquittung für die finanzielle Zuwendung – zurecht? Dieser Rechtstipp zeigt euch, warum es wichtig ist, zwischen Spenden und Sponsoring zu unterscheiden und wie euch die Unterscheidung in der Praxis rechtssicher gelingt.

Eine Spende ist eine freiwillige Zuwendung in Form von Geld- oder Sachleistungen, die uneigennützig und ohne direkte Gegenleistung erfolgt. Sie ist für den gemeinnützigen Verein eine steuerfreie Einnahme aus seiner ideellen Tätigkeit. Was „ideelle Tätigkeit“ bedeutet und in welche Bereiche die Einnahmen eines Vereins noch aufgeteilt werden, könnt ihr hier nachlesen.

Sponsoring ist ein vertraglich vereinbarter Leistungsaustausch: Ein gemeinnütziger Verein erhält Geld- oder Sachleistungen und verpflichtet sich im Gegenzug, den Sponsor z.B. durch Werbung zu repräsentieren und so dessen Reichweite und Image zu verbessern. Sponsoringeinnahmen sind beim gemeinnützigen Verein in der Regel steuerpflichtige Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (siehe dazu hier). Zudem fällt grundsätzlich Umsatzsteuer an.

Entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung von Spenden und Sponsoring ist, ob für die Zuwendung eine Gegenleistung erbracht wird. Wenn z.B. das Logo des Geldgebers auf Trikots gedruckt wird oder der Geldgeber Zugang zu Vereinsveranstaltungen erhält, liegt Sponsoring vor. Fehlt eine Gegenleistung, liegt eine Spende vor.

Praxis-Tipp: Klärt frühzeitig mit dem Geldgeber, welche Art der Unterstützung gewünscht ist.

Grenzfälle treten oft im Bereich der Werbung auf. Bereits die Nennung des Sponsors auf einer Webseite oder in einer Broschüre eines Vereins kann als steuerpflichtiges Sponsoring gewertet werden – je nachdem, wie prominent und in welchem Kontext die Erwähnung erfolgt. Entscheidend ist, ob der Sponsor „besonders hervorgehoben“ wird, z.B. durch seinen Werbeslogan oder eine Verlinkung auf seine Webseite. Wenn der Name bzw. das Logo des Sponsors bloß dankend erwähnt wird, liegt noch keine Gegenleistung vor und die Einnahmen sind steuerfrei.

Auch wenn umgekehrt der Sponsor den Namen oder das Logo des Vereins auf seiner Webseite oder in anderen Veröffentlichungen verwenden darf, sind die Einnahmen steuerfrei. Denn der Verein verwaltet hier nur sein eigenes Vermögen (Namen und Logo; siehe dazu hier). Es kann aber eine Umsatzsteuerpflicht bestehen, wenn der Sponsor auf seine Zuwendung nicht nur hinweist, sondern sie in eigene Werbetätigkeiten einbindet.

  • Beispiel: Eine bloße Spende liegt vor, wenn einer Kirche ein neuer Altar gespendet und der Name der Spenderin als Danksagung auf einer Plakette sowie in Fürbitten genannt wird.
  • Beispiel: Eine Kooperation zwischen einer Versicherung und einem Sportschützenbund ist als steuerpflichtiges Sponsoring zu werten, wenn die Partnerversicherung in der Sportschützenzeitschrift eigene Produkte vorstellen darf.m Widerruf veranlassen.

Wenn ihr als gemeinnütziger Verein eine Spende erhalten habt, solltet ihr eine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Nähere Infos dazu findet ihr hier und hier.

Empfehlenswert ist, einen schriftlichen Sponsoringvertrag abzuschließen, in dem die Sponsoringzahlung und die erwartete Gegenleistung festgehalten werden. Werden unterschiedliche Gegenleistungen erbracht, sollte die Sponsoringzahlung möglichst auf die konkrete Öffentlichkeitsarbeit (Trikotwerbung, Magazinanzeigen etc.) aufgeteilt werden. Dies ermöglicht eine transparente Zuordnung, nicht nur gegenüber dem Finanzamt, sondern auch gegenüber dem Sponsor. 

  • Beispiel: Im Ausgangsfall sollte vereinbart werden, ob die Zahlung des Autohauses in vollem Umfang auf die Trikotwerbung entfällt (steuerpflichtiges Sponsoring) oder ein Teilbetrag als Spende mit bloßer Danksagung gezahlt wird.

Im Sponsoringvertrag solltet ihr zudem aufnehmen, dass alle Zahlungen zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erfolgen. Dem Sponsor muss eine Rechnung ausgestellt werden. Nähere Infos zu den Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz findet ihr auf der Webseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen und hier.

  • Praxis-Tipp: Prüft jährlich, ob die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Freigrenze von aktuell 45.000 Euro (§ 64 Abs. 3 AO) übersteigen. Wenn ja, drohen Steuerzahlungen für alle Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. In dem Fall könnt ihr für Sponsoringzahlungen im Zusammenhang mit eurer gemeinnützigen Tätigkeit pauschal einen Gewinn in Höhe von 15 % der Einnahmen zugrunde legen (§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO). 

Unabhängig davon solltet ihr auch prüfen, ob euer Verein als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen muss (§ 19 UStG). Hierfür darf euer Umsatz im Vorjahr nicht über 25.000 Euro liegen und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigen.

Dieser Rechtstipp ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen rund um rechtliche Fragestellungen wendet euch direkt an unsere Kolleginnen und Kollegen in der Beratung. Sendet hierzu eine E-Mail an hallo@d-s-e-e.de. Letzte Aktualisierung: 19.12.2025.

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Grafik mit Text: Rechtstipp: Spende oder Sponsoring? - Was Vereine beachten sollten

Link zur Hotline tel:004939814569600, Infos zu Öffnungszeiten: Mo & Mi 9-12 & 15-17 Uhr, Di & Do 9-12 & 15-18 Uhr, Fr 9-12 & 15-16 Uhr

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Steueränderungsgesetz 2025

Steueränderungsgesetz 2025

Was ändert sich für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen?

Der Bundestag hat am 04.12.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Damit werden wichtige Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Was sich ab dem neuen Jahr für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen ändert, erfahrt ihr in unserem Rechtstipp:

Was ändert sich?

Die Freigrenze für Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wird von 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben (§ 64 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung (AO). Kleinere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer jährlich 50.000 Euro nicht überschreiten, werden von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freigestellt. Die Freigrenze wird zum 01.01.2026 angehoben und soll insbesondere kleinere Vereine und Organisationen entlasten.

Was bedeutet das konkret?

Wenn euer Verein Gewinne erzielt – zum Beispiel durch den Verkauf von Merchandise oder durch einen Imbissstand – müsst ihr darauf grundsätzlich Steuern zahlen. Ab dem neuen Jahr sind diese Einnahmen bis zu 50.000 Euro im Jahr von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.

Wichtig zu wissen:

Die Anhebung dieser Freigrenzen ändert nichts daran, dass eure Gewinne aus diesen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützigen Zwecke eures Vereins (z.B. Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, Förderung der Bildung, Förderung des Sports) verwendet werden müssen.

Was ändert sich?

Um das ehrenamtliche Engagement in unserer Gesellschaft noch stärker anzuerkennen, wird der Übungsleiterfreibetrag ab dem 01.01.2026 auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro angehoben (§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG).

Was bedeutet das konkret?

  • Übungsleiterpauschale (3.300 Euro): Wenn ihr als Trainer, Ausbilder, Betreuer oder in ähnlichen Funktionen tätig seid, könnt ihr ab dem nächsten Jahr bis zu 3.300 Euro jährlich steuerfrei als Aufwandsentschädigung erhalten.
  • Ehrenamtspauschale (960 Euro): Wenn ihr in eurem Verein administrative oder organisatorische Tätigkeiten wie Vereinsvorstand, Kassenwart, Platzwart oder Helfer bei einer Veranstaltung ehrenamtlich übernehmt, könnt ihr ab 2026 steuerfrei bis zu 960 Euro im Jahr erhalten. Für eine Vergütung als Vorstand ist jedoch immer eine Grundlage in der Satzung die entscheidende Voraussetzung.

Damit dürfen Vereine ihren Übungsleitern und Ehrenamtlichen im neuen Jahr mehr Geld zahlen, ohne dass die Empfänger dafür Steuern zahlen müssen. Eine der Voraussetzungen ist jedoch immer, dass die gemeinnützigen Vereine dieses Geld auch zur Verfügung haben und aufbringen können.

Die Haftungsprivilegierung im Ehrenamt, geregelt in §§ 31a, 31b BGB, schützt ehrenamtliche Organe und Vertreter von Vereinen, indem sie die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn diese unentgeltlich tätig sind oder eine gewisse Vergütung erhalten.

Die Grenze für die jährliche Vergütung, bis zu der eine Haftungsprivilegierung gilt, ist von 840 Euro auf 3.300 Euro deutlich angehoben worden. Vorstandsmitglieder und andere Ehrenamtliche sind in Ausrichtung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bei einfacher Fahrlässigkeit gegenüber dem Verein und den Mitgliedern geschützt und haften nicht, auch wenn sie eine Vergütung von bis zu 3.300 Euro im Jahr erhalten. Jedoch bleibt die Haftung bestehen, wenn eine Pflichtverletzung als grob fahrlässig oder vorsätzlich einzustufen ist – etwa bei nicht abgeführten Steuern oder Sozialabgaben.

Was ändert sich?

Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von bisher 45.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). Damit entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ab dem 01.01.2026 für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen, deren jährliche Gesamteinnahmen 100.000 Euro nicht überschreiten.

Was bedeutet das konkret?

Vereine und andere gemeinnützige Organisationen dürfen Spenden, Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen nicht dauerhaft ansammeln, sondern müssen sie grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren für ihre gemeinnützigen Zwecke verwenden. Für gewöhnlich erfolgt der Nachweis über eine Mittelverwendungsrechnung, die insbesondere für kleinere Organisationen mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbunden ist. Die Anhebung der Freigrenze befreit vor allem kleine und mittlere gemeinnützige Vereine und Organisationen von der aufwändigen Mittelverwendungsrechnung.

Wichtig zu wissen:

Auch ohne diese gesetzliche Vorgabe liegt es im Eigeninteresse eures Vereins, Mittel zeitnah zu verwenden. Häufig erwarten Spenderinnen und Spender, dass ihre Zuwendungen unmittelbar für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden.

Was ändert sich?

Ab 01.01.2026 wird bei Vereinen mit jährlichen Einnahmen von unter 50.000 Euro aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb) auf eine Sphärenzuordnung verzichtet, insoweit insgesamt ein Gewinn erzielt wird (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO).

Was bedeutet das konkret?

Grundsätzlich verlangt § 64 AO eine Zuordnung sämtlicher Einnahmen zu den vier Sphären:

  • ideeller Bereich (z.B. Mitgliedsbeiträge)
  • Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen)
  • Zweckbetrieb (z.B. kulturelle Einrichtungen wie Museen oder Theater; Kindergärten)
  • steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (z.B. Vereinsgaststätte)

Gerade kleine Vereine und Organisationen mussten deshalb auch bei geringen Einnahmen unterscheiden, ob es sich um Einnahmen aus steuerbegünstigten Zweckbetrieben oder aus steuerpflichtigen Tätigkeiten handelt. Diese Zuordnung entfällt nun grundsätzlich bei Einnahmen bis 50.000 €.

Wichtig zu wissen:

Wenn euer Verein oder eure Organisation steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt oder Verkäufe tätigt, müssen die Umsätze weiterhin voneinander abgegrenzt werden. Nur dadurch könnt ihr zwischen Umsätzen aus einem Zweckbetrieb und einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterscheiden und den richtigen Umsatzsteuersatz anwenden.

Was ändert sich?

Zukünftig wird die Förderung des E-Sports als gemeinnützig behandelt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO).

Was bedeutet das konkret?

E-Sport ist als digitaler Sportwettkampf zu verstehen, bei dem Spielerinnen und Spieler mithilfe von Controller, Tastatur etc. in Computer- oder Videospielen gegeneinander antreten. Entscheidend ist, dass motorische Fähigkeiten, wie die Reaktionsgeschwindigkeit und Koordination, zum Spielerfolg beitragen. Der Spielerfolg darf nicht hauptsächlich vom Zufall abhängen.

Wichtig zu wissen:

Bei der Förderung des E-Sports müssen Vereine und andere gemeinnützige Organisationen die Jugendschutzvorgaben beachten. Spiele mit gewaltverherrlichenden Inhalten, Online-Glücksspiele und Pay-to-Win-Formate schließen die Gemeinnützigkeit aus.

Was ändert sich?

Ab dem 01.01.2026 wird gesetzlich klargestellt, dass die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen die Gemeinnützigkeit eines Vereins oder einer anderen gemeinnützigen Organisation nicht ausschließen (§ 58 Nr. 11 AO).

Was bedeutet das konkret?

Viele Vereine und andere Organisationen wollten auf erneuerbare Energien setzen, hatten aber Sorge, dass sie durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Nun ist der Einsatz von Mitteln für den Bau, den Betrieb und auch für den Ausgleich unvermeidlicher dauerhafter Verluste aus Photovoltaikanlagen oder anderen erneuerbaren Energien (z.B. Wasserkraft, Windenergie) unschädlich für die Gemeinnützigkeit.

Wichtig zu wissen:

Der Betrieb der Photovoltaikanlage darf nicht den Hauptzweck des Vereins bilden. Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom in das öffentliche Netz bleibt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, insoweit die Einnahmen die Freigrenze von 50.000 Euro) nach § 64 Abs. 3 AO übersteigen.

Diese Darstellung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen rund um rechtliche Fragestellungen wendet euch direkt an unsere Kolleginnen und Kollegen in der Beratung. Sendet hierzu eine E-Mail an hallo@d-s-e-e.de. Letzte Aktualisierung: 19.12.2025

Eine kompakte Darstellung und weitere Infos findet ihr auf unserem Lernportal (Link öffnet sich in neuem Tab).

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Grafik mit Text: Rechtstipp: Steueränderungsgesetz 2025

Link zur Hotline tel:004939814569600, Infos zu Öffnungszeiten: Mo & Mi 9-12 & 15-17 Uhr, Di & Do 9-12 & 15-18 Uhr, Fr 9-12 & 15-16 Uhr

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