Auch die gelegentliche politische Betätigung außerhalb der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke gefährdet die Gemeinnützigkeit nicht.
Beispiel: Vom Bundesfinanzministerium wird es als unproblematisch angesehen, wenn vereinzelt zu tagespolitischen Themen Stellung genommen wird, also ein Sportverein zum Klimaschutz aufruft oder sich gegen Rassismus positioniert. Auch die Beteiligung eines Musikvereins an einer Kampagne gegen Kinderarmut dürfte vom Finanzamt nicht beanstandet werden.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass auch Gelder des Vereins für solche Kampagnen eingesetzt werden dürfen. In diesem Zusammenhang gilt ebenfalls, dass Mittel ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen.