Don Karlos am Münchner Volkstheater: Was ist die Freiheit?
Christian Stückls „Don Karlos“ am Münchner Volkstheater kommt ohne aufregende Referenzen und aktualisierende Ideen aus. Und prallt dennoch mit voller Kraft ins Jetzt.
Christian Stückls „Don Karlos“ am Münchner Volkstheater kommt ohne aufregende Referenzen und aktualisierende Ideen aus. Und prallt dennoch mit voller Kraft ins Jetzt.
Das Finanzamt Frankfurt am Main hatte dem attac-Trägerverein 2014 die Gemeinnützigkeit wegen allgemeinpolitischer Betätigung entzogen. Bei Vereinen warf dies die Frage auf, wann politisches Engagement die Gemeinnützigkeit gefährdet. Orientierung geben inzwischen der Bundesfinanzhof und das Bundesfinanzministerium.
Grundsätzlich gilt, dass die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung in beliebigen Politikbereichen und die parteipolitische Betätigung nicht gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts sind. Das haben Bundesfinanzhof und das Bundesfinanzministerium übereinstimmend festgestellt. Dennoch dürfen sich auch gemeinnützige Vereine öffentlich äußern und Einfluss auf die politische Meinungsbildung nehmen. Allerdings sind einige “Spielregeln” zu beachten:
Gemeinnützige Zwecke
Zunächst muss der Verein sowohl nach der Satzung als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen. Jede gemeinnützige Körperschaft hat gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass und gegebenenfalls wie sie an der Verwirklichung ihrer satzungsgemäßen und gemeinnützigen Vereinsziele gearbeitet hat. Dies gilt völlig unabhängig von einer eventuellen politischen Betätigung.
Verfolgung der eigenen steuerbegünstigten Zwecke
Soweit dies der Verfolgung seiner eigenen steuerbegünstigten Zwecke dient, darf ein Verein auch auf die politische und öffentliche Meinungsbildung einwirken.
Beispiel: Ein Naturschutzverband kann zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufrufen, ebenso können sich Vereine zur Förderung des demokratischen Staatswesens für die Teilnahme an Wahlen starkmachen. Körperschaften, die sich um die Belange benachteiligter Personengruppen kümmern, dürfen öffentlichkeitswirksam auf deren Situation und die Notwendigkeit ihrer Unterstützung hinweisen.
Gelegentliche politische Betätigung
Auch die gelegentliche politische Betätigung außerhalb der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke gefährdet die Gemeinnützigkeit nicht.
Beispiel: Vom Bundesfinanzministerium wird es als unproblematisch angesehen, wenn vereinzelt zu tagespolitischen Themen Stellung genommen wird, also ein Sportverein zum Klimaschutz aufruft oder sich gegen Rassismus positioniert. Auch die Beteiligung eines Musikvereins an einer Kampagne gegen Kinderarmut dürfte vom Finanzamt nicht beanstandet werden.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass auch Gelder des Vereins für solche Kampagnen eingesetzt werden dürfen. In diesem Zusammenhang gilt ebenfalls, dass Mittel ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen.
Beachtung Rechtsordnung
Zu einer Versagung der Gemeinnützigkeit wird es jedoch kommen, wenn ein Verein gegen die Rechtsordnung verstößt oder hierzu auffordert. Auch die Nichtbefolgung polizeilicher Anordnungen, die Organisation und Durchführung unangemeldeter Versammlungen oder die rechtswidrige Besetzung von Grundstücken und Gebäuden sowie die Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen Personen wird das Finanzamt zu einem Widerruf veranlassen.
Für die meisten gemeinnützigen Vereine kann Entwarnung gegeben werden. Sie dürfen sich nach wie vor öffentlichkeitswirksam für ihre Vereinszwecke einsetzen und hierfür werben. Auch eine Beteiligung an der politischen Meinungsbildung ist nicht tabu.
In der Aufzeichnung unseres #DSEEerklärt Online-Seminars „Wie weit kann ich gehen? Politisches Engagement und Gemeinnützigkeitsrecht“ klärt Prof. Dr. Burkhard Küstermann, was möglich ist und wo die Grenzen liegen.
Wie weit kann ich gehen? Politisches Engagement und Gemeinnützigkeitsrecht
Inhalt:
Für viele Vereine ist es eine Selbstverständlichkeit, sich für demokratische Werte einzusetzen und sich gegen Anfeindungen, extremistische Ideologien und Hetze zu positionieren. Dennoch ist oft unklar, wie weit eine Organisation im Rahmen ihrer Gemeinnützigkeit politisch aktiv sein kann und darf. Zum Beispiel, wenn es um die Aufforderung zur Teilnahme an Massendemonstrationen geht oder um den Verein vor der Unterwanderung durch Extremisten zu schützen. Es ist wichtig, fundiert und gut informiert einzuschätzen, wie und inwieweit man sich in den aktuellen politischen Diskurs und die Debatten einbringen kann und darf. In diesem Online-Seminar klären wir den rechtlichen Rahmen und zeigen euch, was möglich ist und wo die Grenzen liegen.
Referent: Prof. Dr. Burkhard Küstermann
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